Vergnügungssteuer - Anmelden von Spielgeräten

Welche Geräte sind anzumelden?

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines solchen Gerätes ist der Stadt Mosbach innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Wie werden Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit versteuert?

Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres bei der Stadt Mosbach abzugeben. Der Steuerbetrag ist ebenfalls bis zu diesem Termin zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist die elektronisch gezählte Bruttokasse.

Der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat:

  • 25 Prozent in Spielhallen (mind. 250,- €, max. 900,- €) und
  • 20 Prozent an einem sonstigen Aufstellungsort (mind. 90,- €, max. 255,- €)

Der Steuersatz für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat:

  • In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen: 80,- €
  • An einem sonstigen Aufstellungsort (z. B. Gaststätte): 40,- €.

Notwendige Unterlagen

Rechtliche Grundlage

Kontakt

Frau L. Schilling

Haushalt und Steuern

Fax +49 (62 61) 82-52 62
Gebäude Verwaltungsstelle Neckarelz-Diedesheim
Raum 111

Steuern

  • Hundesteuer
  • Vergnügungssteuer 
  • Abwasserabsetzung

Haushalt

  • Gesplittete Abwassergebühr