Jagdausübung im befriedeten Bezirk
Für die Bejagung von Wildtieren im befriedeten Bezirk ist eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde vonnöten.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Wenn Sie keine Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben, ist die Verwaltung des Stadt-/Landkreises zuständig, in deren Bezirk Sie die Jagd ausüben wollen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Genehmigung sind:
- Mindestalter von 18 Jahre
- Nachweis der Fallensachkunde (Jagdschein oder Fallensachkundenachweis)
- Eigentumsnachweis oder Nutzungsberechtigung
Verfahrensablauf
Sie müssen die Genehmigung der Jagdausübung im befriedeten Bezirk beantragen.
Sie können den Antrag, neben dem eletronischen Antrag, auch schriftlich oder durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen. Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.
Stellen Sie den Antrag schriftlich, erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid per Post. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.
Erforderliche Unterlagen
- Eigentumsnachweis oder Nutzungsberechtigung des Grundstücks, auf dem die Fangjagd stattfindet
- Jagdschein oder Fallensachkundenachweis
Hinweis: Mit dem Besitz eines Jagdscheins, ist die Fallensachkunde automatisch nachgewiesen.
Kosten
Mit diesen Kosten müssen Sie für Ihren Antrag rechnen:
Gebühren: 15,00 € je angef. 1/4 Std.
Rechtsgrundlage
§ 13 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagmenet (JWMG)
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