Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
- pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
- keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige bei der zuständigen Stelle müssen Sie das Formular "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" verwenden.
Fristen
mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin
Erforderliche Unterlagen
für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2:
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz.
Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und S1.
Kosten
- nach den bis zum 1.10.2021 gültigen sprengstoffrechtlichen Vorschriften des Bundes: keine.
- je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung zum Sprengstoffrecht: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.06.2021 freigegeben.
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