Krankentagegeld (private Krankenversicherung) beantragen
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten Sie im Krankheitsfall Ihren Lohn oder Ihr Gehalt normalerweise sechs Wochen lang weiter ausbezahlt.
Sind Sie danach weiterhin arbeitsunfähig, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch, wenn Sie stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Höhe
- 70 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens
Achtung: Sie müssen aus dem Krankengeld noch Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen.
Um bei längeren Ausfallzeiten abgesichert zu sein, können Sie eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abschließen.
Dauer
- abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen mit Ihrer privaten Versicherung
Die meisten Versicherungen bieten mehrere Versicherungsformen mit unterschiedlichen Raten und Leistungen an. Wenden Sie sich an die gewünschte Versicherung und lassen Sie sich beraten.
Tipp: Manche Krankenkassen vermitteln den Abschluss eines privaten Zusatzversicherungsvertrages zwischen ihren Versicherten und einem privaten Versicherungsunternehmen.
Zuständige Stelle
eine Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ein Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit
Hinweis: Die Versicherung kann dazu eine ärztliche Untersuchung verlangen. Die Ärztin oder der Arzt kann die Versicherung bestimmen.
Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Krankentagegeld finden Sie in Ihrem Versicherungsvertrag.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an Ihre Versicherung, um Krankentagegeld zu beantragen. Je nach Versicherung können Sie das telefonisch, schriftlich oder online erledigen.
Fristen
Die Frist ist im Versicherungsvertrag festgelegt.
Erforderliche Unterlagen
für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eventuell: ärztliche Bestätigung
Kosten
keine
Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
26.02.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
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