Erklärung zur Barrierefreiheit
Kommunale Verwaltungen sind rechtlich dazu verpflichtet, ihre medialen Angebote barrierefrei zu gestalten.
Barrierefreiheit bedeutet, dass auch Menschen mit Einschränkungen Internetseiten lesen und bedienen können.
Dies gilt sowohl für technische Belange (Beispiel Navigation) als auch für inhaltliche Belange (Beispiel Verständlichkeit).
Die Stadt Mosbach ist bemüht, ihre Website und mobilen Anwendungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschrfiten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des europäischen Parlaments und des Rates sowie mit den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) sowie der Barrierefreien‐Informationstechnik‐Verordnung (BITV 2.0) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite der Stadt Mosbach: https://www.mosbach.de.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit §10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:
- nicht alle PDF-Dateien sind barrierefrei.
- die Stadt Mosbach möchte ihre Videos zur Gebärdensprache über das gesetzlich geforderte Maß hinaus verbessern und schrittweise weiter ausbauen.
Rechtsgrundlage
- Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG) vom 17.12.2014
- Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11.12.2019
- EU-Richtlinie 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit wurde am 11.01.2024 aktualisiert.
Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Seite www.mosbach.de auffallen, kontaktieren Sie uns gern. Unter folgender Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
Zentrale Dienste und Steuerung - Amtsleiter
- Gremien
- Satzungsrecht
- Ehrungsverfahren
- Bürgerbegehren
- Einwohnerantrag
Schlichtungsverfahren
Sie können sich an die Landes-Behindertenbeauftragte oder an die Schlichtungsstelle (§16 BGG) wenden, wenn Sie keine fristgerechte Antwort erhalten oder falls nach Ihrer Meldung und unserer Antwort keine Lösung gefunden wurde.
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